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§ 26 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 26

(1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den nachgeordneten Dienstbehörden in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz in geeigneter Form auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der (möglichst elektronischen) Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

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