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§ 19 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Kommissionelle (mündliche) Dienstprüfungen

§ 19

(1) Der Prüfungsnachweis für die verschiedenen Module erfolgt in Teilprüfungen, wobei jeweils mehrere Module für die jeweiligen Teilprüfungen zusammengefasst werden.

(2) Die Jv-Teilprüfungen sind mündlich jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Teilprüfungen).

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