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§ 18 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Enden der Zugehörigkeit zur Prüfungskommission (zum Prüfungssenat)

§ 18

Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission (zum Prüfungssenat) endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

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