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§ 43 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Änderung der Einsatz- oder Navigationsart

§ 43

Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht oder nicht mehr luft- oder betriebstüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der zuständigen Behörde oder der Beurkundungsstelle nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.

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