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§ 34 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Musterprüfberichte

§ 34

(1) Prüfberichte über Musterprüfungen haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Grundsätze zu enthalten

  1. 1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden,
  2. 2. jene Vorschriften, nach denen die Musterprüfung erfolgt ist,
  3. 3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden nach dem jeweiligen Stand der Technik für die beabsichtigte Verwendung ausreichend und geeignet erscheinen,
  4. 4. Angaben darüber, ob
  1. a) die Musterausführung in ihren Abmessungen und Gewichten mit der Genauigkeit einer ordnungsgemäßen Fertigung den Bauplänen entspricht,
  2. b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten entsprechen,
  3. c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile sowie die Ausrüstung für die beantragte Verwendung vollständig und betriebstüchtig sind,
  4. d) die Herstellung und der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls mit den entsprechenden Vorrichtungen erfolgt ist,
  1. 5. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile und Ausrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße Fertigung für die Lufttüchtigkeit von wesentlicher Bedeutung ist,
  2. 6. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile, deren ordnungsgemäße Fertigung durch besondere Prüfungen während der Baudurchführung nachzuweisen ist (Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen hergestellt werden dürfen),
  3. 7. die Feststellung, dass die Musterprüfung soweit fortgeschritten ist, dass eine sichere Durchführung der beabsichtigten praktischen Erprobung - gegebenenfalls im Fluge – gewährleistet ist,
  4. 8. die Festlegung des Erprobungsumfanges (Erprobungsprogramme über Prüfläufe, Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher unter Berücksichtigung der Bauart und der in Aussicht genommenen Verwendung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich ist,
  5. 9. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen der gemäß §42 auszustellenden Erprobungsbewilligung, unter welchen die Durchführung der vorgesehenen Erprobung im Fluge als verkehrssicher anzusehen ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung zu erwartende Veränderungen am gesamten Bauzustand und das Materialverhalten einzelner Teile oder der Ausrüstung Bedacht zu nehmen ist,
  6. 10. nach Beendigung der in Z8 genannten und gemäß Z9 durchgeführten Erprobungsprogramme die Feststellung, ob bzw. mit welchen Einschränkungen (§30 Abs.3 und 4) die Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann oder aus welchen Gründen die Durchführung weiterer Erprobungen erforderlich ist,
  7. 11. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau von Stückausführungen geeignet erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen sind und welche Voraussetzungen für die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können,
  8. 12. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen Lärmes erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen,
  9. 13. die Feststellung, ob die Betriebs- und Instandhaltungsanweisungen ausreichend vorhanden sind, sowie
  10. 14. den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen), sind von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen. Von solchen Anweisungen kann Abstand genommen werden, wenn feststeht, dass die betroffenen Luftfahrzeughalter die erforderlichen Maßnahmen bereits selbst veranlasst haben.

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