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§ 33 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Bauurkunden

§ 33

(1) Bauurkunden im Sinne dieser Verordnung sind die für die Herstellung des Musters und für die Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

  1. 1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungsliste,
  2. 2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik, der Stabilität, der Leistung, der Statik und Festigkeit sowie der Massen- und Schwerpunktsbestimmung,
  3. 3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe,
  4. 4. Angaben über die Bauausführung, die dabei angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben,
  5. 5. Angaben über das Erprobungsprogramm hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse,
  6. 6. Angaben über die Befähigung der Schweißer und die Art der zerstörungsfreien Prüfung,
  7. 7. Massenangaben (insbesondere Leermasse, höchstzulässige Abflugmasse, Landehöchstmasse) und Angaben über den Schwerpunktbereich,
  8. 8. Betriebsanweisungen (insbesondere mit Angaben über Leistungs- und Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung, Mindestausrüstung und Ladepläne),
  9. 9. Instandhaltungsanweisungen (§48 Abs.1) sowie
  10. 10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer Herkunft.

(2) Die Antragsteller sind verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen Bauurkunden den zuständigen Behörden kostenlos in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters verpflichtet, die zuständigen Behörden sowie alle ihnen bekannten Halter von Luftfahrzeugen des betreffenden Musters über alle Änderungen und Ergänzungen der Bauurkunden in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten Urkunden und Nachweise sowie die Ergebnisse praktischer Versuche ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleisten. Bauurkunden und Nachweise von baugleichen Luftfahrzeugen, für die von der zuständigen Behörde ein Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, können gemäß § 31 Abs. 5 als Beweis anerkannt werden.

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