Artikel 130
Beitragsklassen
1. Die Mitgliedsländer beteiligen sich an der Deckung der Vereinsausgaben entsprechend ihrer jeweiligen Beitragsklasse. Es bestehen die folgenden Beitragsklassen:
Klasse zu 50 Einheiten; |
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Klasse zu 45 Einheiten; |
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Klasse zu 40 Einheiten; |
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Klasse zu 35 Einheiten; |
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Klasse zu 30 Einheiten; |
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Klasse zu 25 Einheiten; |
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Klasse zu 20 Einheiten; |
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Klasse zu 15 Einheiten; |
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Klasse zu 10 Einheiten |
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Klasse zu 5 Einheiten; |
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Klasse zu 3 Einheiten; |
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Klasse zu 1 Einheit; |
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Klasse zu ½ Einheit; | die letztgenannte Klasse ist jenen Ländern vorbehalten, die von den Vereinten Nationen als „am wenigsten entwickelt“ eingestuft oder die vom Verwaltungsrat namhaft gemacht werden. | |
2. Abgesehen von den in Absatz 1 angeführten Beitragsklassen hat jedes Mitgliedsland die Möglichkeit, mehr als 50 Einheiten zu zahlen.
3. Die Mitgliedsländer werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 4 der Satzung bei ihrem Beitritt zum bzw. bei ihrer Aufnahme in den Verein in eine der vorerwähnten Beitragsklassen eingestuft.
4. Die Mitgliedsländer können später die Beitragsklasse wechseln, sofern sie diese ihre Absicht dem Internationalen Büro spätestens zwei Monate vor Beginn des jeweils nächsten Kongresses bekannt geben. Der Kongress wird entsprechend in Kenntnis gesetzt und der angekündigte Wechsel zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vom Kongress beschlossenen Finanzbestimmungen vollzogen. Mitgliedsländer, die ihren Wunsch nach einem Wechsel der Beitragsklasse nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bekannt gegeben haben, verbleiben in der Beitragsklasse, der sie bereits angehörten.
5. Eine Herabstufung um mehr als eine Beitragsklasse ist nicht möglich.
6. In Ausnahmefällen, z. B. nach Naturkatastrophen, die internationale Hilfsprogramme erfordern, kann der Verwaltungsrat über Antrag des davon betroffenen Mitgliedslandes ein einziges Mal in der Zeit zwischen zwei Kongressen dessen befristete Herabstufung um eine Beitragsklasse bewilligen, wenn dieses Land nachweist, dass es seinen der ursprünglich von ihm gewählten Klasse entsprechenden Beitrag nicht mehr zu leisten imstande ist. Unter gleichen Umständen kann der Verwaltungsrat eine befristete Herabstufung von Ländern, die zwar nicht zu den am wenigsten begünstigten Ländern zählen, aber bereits in der Beitragsklasse zu 1 Einheit angehörten, auf die Beitragsklasse zu ½ Einheiten genehmigen.
7. In Durchführung des Absatzes 6 kann der Verwaltungsrat eine befristete Herabstufung für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren bzw. bis zum nächsten Kongress genehmigen, wenn dieser früher stattfindet. Nach Ablauf der festgelegten Frist wird das betreffende Land automatisch in jene Beitragsklasse zurückgestuft, der es ursprünglich angehörte.
8. Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 können sich Mitgliedsländer unbeschränkt höher einstufen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117624
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