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Artikel 129 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 129

Automatische Sanktionen

1. Ein Mitgliedsland, das nicht in der Lage ist, die in Artikel 128.9. vorgesehene Abtretung durchzuführen, sich aber auch nicht bereit erklärt, einen vom Internationalen Büro laut Artikel 128.10. vorgeschlagenen Tilgungsplan zu akzeptieren, bzw. den Tilgungsplan nicht einhält, verliert automatisch sein Stimmrecht beim Kongress und bei den Tagungen des Verwaltungsrates und des Rates für Postbetrieb. Außerdem darf es nicht mehr für diese beiden Räte kandidieren.

2. Die automatischen Sanktionen werden von Amts wegen unverzüglich aufgehoben, sobald das betreffende Mitgliedsland seine offenen Pflichtbeiträge zum Verein samt Zinsen vollständig bezahlt hat bzw. sich einem Plan zur Tilgung seiner Rückstände unterwirft.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117623

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