Artikel 131
Bezahlung der Lieferungen des Internationalen Büros
Die Bezahlung von Lieferungen, die das Internationale Büro zugunsten der Postverwaltungen gegen Entgelt besorgt, muss raschestmöglich erfolgen, spätestens aber sechs Monate ab dem Monatsersten nach Übermittlung der Rechnung durch das Internationale Büro. Ab dem Tag des Ablaufs dieser Frist werden die fälligen Beträge mit 5% p.a. zugunsten des Vereins verzinst.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117625
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