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§ 63 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Kunstflüge und Tiefflüge mit Militärluftfahrzeugen

§ 63

(1) Kunstflüge unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen und Tiefflüge mit österreichischen Militärluftfahrzeugen sind nur im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, zulässig.

(2) Tiefflugstrecken und Tieffluggebiete sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

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