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§ 62 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

8. Hauptstück

Sonderbestimmungen für Militärflüge Mindestflughöhen für Sichtflüge mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern

§ 62

Die gemäß § 9 Abs. 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf bei Sichtflügen mit Militärluftfahrzeugen in engen Tälern unterschritten werden, wenn dadurch weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Flughöhe muss jedoch mindestens 500 ft - bezogen auf die Talmitte - betragen. Die sonstigen Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt.

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