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§ 5 Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.3.2010

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 5.

(1) Wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 Pelze der in Anhang I dieser Verordnung genannten Tierarten oder andere in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten, einführt,
  2. 2. entgegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 Katzen- oder Hundefelle oder Produkte, die solche Felle enthalten, einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen den Bestimmungen des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 Robbenerzeugnisse einführt, ausführt oder in Verkehr bringt,

(2) Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht, wobei es ihm darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4) Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(5) Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich das den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende Produkt samt den zu Aufbewahrung und Verwahrung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen über Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.

Schlagworte

Katzenfell

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40116586

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