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§ 6 Produkte, deren Ein- und Ausfuhr sowie Inverkehrbringen aus Tierschutzgründen verboten ist

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Vereinfachte Strafverfügung

§ 6.

(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über Finanzvergehen nach § 5 Abs. 1 und 3, wenn der gemeine Wert der Produkte 3 000 Euro nicht übersteigt, erkennen und mit Geldstrafe bis zu der in § 146 Abs. 1 FinStrG genannten Höhe bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

20006711

Dokumentnummer

NOR40217656

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