Artikel 5
Artikel 5 | Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung |
Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die mazedonische Partei |
- (i)die Befreiung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ gewähren.(ii)alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.
Schlagworte
Zollbefreiung, Verbrauchssteuer, Zollabgabe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20006709
Dokumentnummer
NOR40116379
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