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Artikel 4 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 4

Artikel 4

Delegierung von Befugnissen, Dialog zur Verfahrensweise

  

Der Bundesminister für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten der Regierung der Republik Mazedonien sollen ihre jeweiligen Regierungen hinsichtlich der Einsetzung dieses Vertrages vertreten. Repräsentanten beider Parteien sollen regelmäßig zusammentreffen, um gemeinsame Prioritäten und Grundsätze der Zusammenarbeit zu erstellen, Anleitungen zur Einsetzung von künftigen Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen und -projekten zu geben, den Dialog zur Vorgehensweise aufzunehmen und den Fortschritt des Programms zu ermessen. Das Resultat jedes Treffens soll schriftlich aufgezeichnet und von den Repräsentanten beider Parteien unterzeichnet werden.

 

Schlagworte

Entwicklungszusammenarbeitsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116378

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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