vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 3

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

  

Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden, als ein unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ registriertes Projekt. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.

Schlagworte

Zollabgabe, Verbrauchssteuer

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116377

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte