Artikel 3
Artikel 3 | Formen der Zusammenarbeit |
Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden, als ein unter dem „vom Finanzminister angenommenen Regelbuch und Richtlinien über die Art der Anwendung der Ausnahme von der Zahlung von Zoll- und anderen Abgaben, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern (MWSt.) bei der Einfuhr von Gütern und über die Bereitstellung von Mitteln für die Bezahlung von Verbrauchs- und Mehrwertsteuern auf den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen im Land, welche für die Verwirklichung von mit nichtrückzahlbaren Mitteln ausländischer Geber finanzierten Projekten erforderlich sind“ registriertes Projekt. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
Schlagworte
Zollabgabe, Verbrauchssteuer
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20006709
Dokumentnummer
NOR40116377
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