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§ 4 TIEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2010

Eingeschränkte Angaben ohne Geschäftsgeheimnisse

§ 4

(1) Die eingeschränkten Angaben beinhalten die Bezeichnung aller Inhaltsstoffe, die je Tabakerzeugniseinheit für jeden Bestandteil des Tabakerzeugnisses verwendet wurden (Anlage IV). § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 ist anzuwenden, Z 1 jedoch mit der Maßgabe, dass

  1. 1. Tabakzusatzstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs.2 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten Tabakzusatzstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können,
  2. 2. sonstige Inhaltsstoffe, die in einer unterhalb des Schwellenwertes gemäß Abs.3 liegenden Menge verwendet wurden, unter einer vom Meldepflichtigen zu benennenden Sammelbezeichnung, die über die Art der zusammengefassten sonstigen Inhaltsstoffe Aufschluss gibt, zusammengefasst werden können.

(2) Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt

  1. 1. bei Tabakerzeugnisarten gemäß §1 Abs.2 Z10 lit.a) und c) 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit,
  2. 2. bei allen anderen Tabakerzeugnisarten 0,5% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.

(3) Der Schwellenwert gemäß Abs. 1 Z 2 beträgt 0,1% des Gewichts einer Tabakerzeugniseinheit.

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