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§ 1 TIEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2010

Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gilt als

  1. 1. „Bestandteil“ jener Teil des Tabakerzeugnisses, für den ein Inhaltsstoff verwendet wird; Bestandteile sind
  1. a) bei Zigaretten:
  1. aa) der Tabak,
  2. bb) das Zigarettenpapier,
  3. cc) der Nahtleim,
  4. dd) die Stempelfarbe,
  5. ee) das Filtermaterial,
  6. ff) das Filterumhüllungspapier,
  7. gg) der Filterleim,
  8. hh) das Mundstücksbelagpapier und die dafür verwendeten Farben;
  1. b) bei Zigarren oder Zigarillos:
  1. aa) der Tabak,
  2. bb) der Leim,
  3. cc) das Filtermaterial,
  4. dd) das Filterumhüllungspapier,
  5. ee) der Filterleim,
  6. ff) das Mundstücksbelagpapier,
  7. gg) das Zigarrenmundstück;
  1. c) bei Kautabak: der Tabak;
  2. d) bei Feinschnitt: der Tabak;
  3. e) bei Pfeifentabak: der Tabak;
  4. f) bei Wasserpfeifentabak: der Tabak;
  5. g) bei sonstigen Tabakerzeugnisarten: die vom Hersteller oder Importeur näher zu spezifizierenden Bestandteile;
  1. 2. „Funktion“ der Grund oder Zweck für das Verwenden oder Hinzufügen eines Inhaltsstoffes bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses; mögliche Funktionen sind in der Anlage I angeführt;
  2. 3. „Gewicht einer Tabakerzeugniseinheit“ das Gewicht einer Einheit gemäß Z10 einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts, ausgedrückt in mg;
  3. 4. „Hersteller“ oder „Importeur“ jede Person oder jedes Unternehmen, die/das ein Tabakerzeugnis im Bundesgebiet in Verkehr bringt;
  4. 5. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendete Tabakzusatzstoff oder sonstige Inhaltsstoff;
  5. 6. „Klassifikation“ der Rechtsstatus oder die Standard-Klassifikation des Inhaltsstoffes in unverbrannter Form, vergeben durch internationale Gremien wie
  1. a) den Europarat (CoE),
  2. b) die U.S. Food and Drug Administration (GRAS),
  3. c) das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA);
  1. 7. „Lebensmittelzusatzstoff-Nummer“ die Identifikationsnummer eines Lebensmittelzusatzstoffes, wie insbesondere die „E-Nummer“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit;
  2. 8. „Registernummer“ die Identifikationsnummer des Inhaltsstoffes, insbesondere
  1. a) die „CAS-Nummer“ des Chemical Abstracts Service;
  2. b) die „FEMA-Nummer“ der Flavour and Extract Manufacturers´ Association of the US;
  3. c) die „CoE-Nummer" des Europarates,
  4. d) die „FL-Nummer“ (European Flavouring Number) für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen,
  5. e) eine andere, insbesondere durch ein international anerkanntes Gremium herausgegebene, der Identifikation des Inhaltsstoffes dienende Nummer;
  1. 9. „sonstiger Inhaltsstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses, ohne dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt zu werden, verwendet wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist;
  2. 10. „Tabakerzeugniseinheit“ je nach Tabakerzeugnisart
  1. a) eine Zigarette,
  2. b) eine Zigarre oder ein Zigarillo,
  3. c) 750 mg Feinschnitt,
  4. d) 1 g Pfeifentabak,
  5. e) 1 g Wasserpfeifentabak,
  6. f) 1 g Kautabak,
  7. g) bei sonstigen Tabakerzeugnisarten 1 g oder 1 Stück des durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierenden Tabakerzeugnisses;
  1. 11. „Tabakgewicht“ das Gewicht einschließlich des spezifizierten Feuchtigkeitsgehalts des in einer Tabakerzeugniseinheit enthaltenen Tabaks, ausgedrückt in mg;
  2. 12. „Tabakzusatzstoff“ jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses dem Tabak oder der Tabakmischung hinzugefügt wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, noch vorhanden ist, jedoch mit Ausnahme des Tabakblattes oder anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze;

(2) Im Sinne dieser Verordnung samt Anlagen gelten als

  1. 1. „Brand Features“ äußere Erscheinungsmerkmale eines Tabakerzeugnisses und dessen Verpackung, wie insbesondere die Größe des Tabakerzeugnisses, Aufmachung der Packung, Packungsgröße, ob sich in einer Packung ein oder mehrere Tabakerzeugnisse befinden, ob es sich um ein Tabakerzeugnis mit oder ohne Filter handelt;
  2. 2. „Inhalationsstudien“ In-vivo-Untersuchungen über die Auswirkungen von auf den Inhaltsstoff bezogenen Veränderungen des Hauptstromrauches auf die Toxitizät des Tabakerzeugnisses, insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Histopathologie des Respirationstraktes;
  3. 3. „In-vitro-Toxikologie“ toxikologische Studien, die sowohl die genotoxischen als auch die zytotoxischen Eigenschaften des Hauptstromrauches oder von Teilen des Hauptstromrauches erheben;
  4. 4. „sonstige toxikologische Daten“ andere als die im Anhang III angeführten toxikologischen Daten;
  5. 5. „Studien zur Rauchchemie“ Studien zu den Auswirkungen der Zusetzung eines Tabakzusatzstoffes auf die Zusammensetzung oder Toxizität des Hauptstromrauches;
  6. 6. „Studien zur kardiovaskulären Toxizität“ In-vitro- oder In-vivo-Studien, die die toxikologischen Effekte eines Inhaltsstoffes auf Herz- und Blutgefäße erheben, einschließlich der endothelen Funktionen (wie Vasodilatation, Vasokonstriktion und Freisetzung von Stickstoffmonoxid), Langendorff-Herz-Präparation zur Untersuchung von Herzströmung und Chronizität sowie In-vivo-Untersuchungen zu Herzfrequenz und Blutdruck;
  7. 7. „Studien zur Karzinogenität“ In-vivo-Untersuchungen, ob ein Inhaltsstoff, insbesondere wenn er durch Inhalation oder über die Haut aufgenommen wird, die karzinogene Wirkung des Tabakerzeugnisses beeinflusst;
  8. 8. „Studien zur Reproduktionstoxizität und Entwicklungstoxizität“ Studien zur Auswirkung eines Inhaltsstoffes auf die Fortpflanzung einschließlich des Auftretens von Geburtsfehlern;
  9. 9. „Studien zum Suchtpotential“ Untersuchungen zur suchterzeugenden Wirkung des Inhaltsstoffes einschließlich seines Potentials zur Förderung von Sucht;
  10. 10. „Tabakerzeugnisarten“
  1. a) Zigaretten,
  2. b) Zigarren und Zigarillos,
  3. c) Feinschnitte,
  4. d) Pfeifentabak,
  5. e) Wasserpfeifentabak,
  6. f) Kautabak,
  7. g) sonstige, durch den Meldepflichtigen näher zu spezifizierende Tabakerzeugnisarten;
  1. 11. „toxikologische Daten über den Inhaltsstoff in unverbrannter Form“ die zu dem Inhaltsstoff verfügbaren toxikologischen Daten einschließlich Daten zu Mutagenität und Karzinogenität;
  2. 12. „Transfer-Studien“ Untersuchungen, die den Anteil eines Inhaltsstoffes evaluieren, der intakt in den Rauch übergeht, oder die Zerfallsprodukte identifizieren;
  3. 13. „Daten zur Pyrolyse“ Untersuchungsergebnisse über die durch Verbrennung verursachten Veränderung eines Inhaltsstoffes (pyrolytischer Zerfall, intakter Transfer).

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