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§ 4 L-AVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ABSCHNITT 3

Ausnahmen von einzelnen Vorschriften Milchsammelfahrzeuge

§ 4

(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann bei Lenkerinnen und Lenkern an Tagen, an denen sie ausschließlich auf Milchsammelfahrzeugen eingesetzt werden, die Lenkpause entfallen.

(2) Milchsammelfahrzeuge im Sinne des Abs. 1 sind Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

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