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§ 5 L-AVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte

§ 5

(1) Abweichend von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und § 15 AZG kann für Lenkerinnen und Lenker von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten die Lenkpause entfallen.

(2) Spezialfahrzeuge für Geld- oder Werttransporte sind Fahrzeuge, die im Rahmen des Güterbeförderungsgesetzes oder der Gewerbeordnung für Transporte von Bargeld oder sonstigen Valoren verwendet werden, die über besondere konstruktive Merkmale oder besondere sicherheitstechnische Ausrüstungen verfügen, die dem Schutz vor kriminellen Angriffen gegen das Transportgut dienen.

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