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§ 20a PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

2. HAUPTSTÜCK

Inverkehrbringen, Bereitstellung, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

1. Abschnitt

Pflichten der Wirtschaftsakteure Allgemeine Grundsätze

§ 20a

(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen,
  2. 2. sie den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
  3. 3. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 21b bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 21c ausgestellt wurde,
  4. 4. sie mit dem in § 22 beschriebenen CE-Kennzeichen und der Registrierungsnummer gemäß § 21d versehen sind,
  5. 5. sie eine Kennzeichnung gemäß §§ 23 oder 24 Abs. 1 bis 5 aufweisen und
  6. 6. sie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

    Die Z 1 und die Z 2 können auch alternativ vorliegen.

(2) Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 6 aufweisen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

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