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§ 20 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Besitz und Innehabung

§ 20

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für

  1. 1. Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
  2. 2. Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

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