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§ 19a PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Ablieferung des Pyrotechnik-Ausweises

§ 19a

Mit der Ausfolgung eines neuen Pyrotechnik-Ausweises verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit und ist der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.

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