Artikel 2
Artikel 2 Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit
- 2.1. Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte in der Republik Kosovo fördern. Die Programme und Projekte sollen dazu beitragen, den Reformprozess in der Republik Kosovo zu unterstützen und die sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Anpassung zu mildern. Sie sollen auch dazu beitragen, Härten für die am meisten verletzlichen Teile der Gesellschaft des Kosovo zu erleichtern.
- 2.2. Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe gründen und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
- 2.3. Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.
- 2.4. Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese die Rechtstaatlichkeit und die gute Regierungsausübung untergräbt, und die Entwicklung behindert. Außerdem gefährdet Korruption ein Grundprinzip der Marktwirtschaft, nämlich den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität. Sie erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.
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