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Artikel 3 Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Artikel 3

Artikel 3 Formen der Zusammenarbeit

  1. 3.1. Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
  2. 3.2. Die technische Kooperation mit der Kosovo Partei wird von der österreichischen Partei in der Form von Know how-Transfer durch Ausbildung und Beratung in der Form von Leistungen sowie durch entsprechende Ausrüstung und Materialien, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte notwendig sind, erfolgen.

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