Anhang 1
Organisation und Aufgaben von Tiergesundheitsdiensten
1. Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig und erfolgt gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2.
2. Organisationsform
Der Tiergesundheitsdienst (TGD) ist in Form einer juristischen Person einzurichten, sofern die Organisation, Durchführung und Überwachung nicht durch das jeweilige Amt der Landesregierung erfolgt. Ordentliche Mitglieder müssen zumindest die jeweilige Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und die Österreichische Tierärztekammer sein. Ordentliches Mitglied kann auch das betreffende Land sein.
Weitere Mitglieder des TGD in den für die Verbraucher und Wirtschaft maßgeblichen Gremien des TGD (z. B. in Fachausschüssen) müssen Vertreter der nachgelagerten Wirtschaftsbeteiligten sowie Vertreter der Verbraucher sein; hiefür kommen die Wirtschaftkammer des Landes sowie die Landeskammer für Arbeiter und Angestellte oder sonstige Verbraucherorganisationen in Betracht.
3. Organe des Tiergesundheitsdienstes
Ist der Tiergesundheitsdienst (TGD) als Verein eingerichtet, so sind die Organe gemäß Vereinsgesetz festzulegen. Erfolgt die Organisation des Tiergesundheitsdienstes nicht in Form eines Vereines, so sind mindestens folgende Organe einzurichten:
- a) Geschäftsführer,
- b) Generalversammlung,
- c) Vorstand,
- d) Rechnungsprüfer,
- e) Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Generalversammlung
Die ordentlichen Mitglieder müssen Sitz und Stimme in der Generalversammlung haben beziehungsweise das Recht haben, bevollmächtigte Vertreter in die Generalversammlung zu entsenden. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des jeweiligen TGD festzulegen.
5. Aufgaben der Generalversammlung
Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:
- a) Beschlussfassung über Budgetvoranschläge,
- b) die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
- c) die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
- d) die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
- e) Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
6. Vorstand
Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter der Tierärzte und Landwirte anzugehören, darunter jeweils mindestens ein Vertreter der jeweiligen Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, ein Vertreter der Österreichischen Tierärztekammer sowie – wenn das Land ordentliches Mitglied ist – zwei Vertreter des Landes. Die Vertreter der Verbraucher und der Wirtschaftsbeteiligten im TGD sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über wirtschaftliche oder verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.
Der Vorstand ist auf vier Jahre zu bestellen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorsitzenden sowie zumindest eines Stellvertreters aus dem Kreis des Vorstandes,
- b) Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers,
- c) Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des TGD,
- d) fachliche Führung des TGD und
- e) jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
7. Geschäftsführer
Die Geschäftsführung im TGD ist von einem Tierarzt zu besorgen. Dieser ist verantwortlicher Leiter der Geschäftsstelle und führt die Geschäfte des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes. Die Bestellung des Geschäftsführers hat auf mindestens vier Jahre zu erfolgen.
Der Geschäftsführer ist in seiner Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen verantwortlich.
8. Sektionen
Der Tiergesundheitsdienst hat zumindest folgende Sektionen einzurichten:
- a) Wiederkäuer und
- b) Schweine.
Weitere Sektionen, wie beispielsweise Fische, Bienen, Pferde oder Wildtiere, sind je nach Bedarf einzurichten. Hinsichtlich Geflügel gilt Anhang 2.
Für jede Sektion ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, in der auch Vertreter aus dem Zuchtbereich, von Interessensvertretungen sowie von Wirtschaftsbeteiligten tätig sind.
9. Aufgaben der Tiergesundheitsdienste
Die Tiergesundheitsdienste haben insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
- b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in den jeweiligen Ländern entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
- c) Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
- d) Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und nach dem TAKG.
- e) Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Anhang 3 Z 7 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreich festzulegen und von diesen vertragsschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Gesundheit bekannt zu geben.
- f) Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen. Diese Daten der Tiergesundheitsdienste haben gegliedert nach Bundesland zumindest zu umfassen:
- fa) Gesamtzahl der TGD-Tierärzte
- fb) Gesamtzahl der TGD-Tierhalter (nur Einfachnennung, unabhängig von Anzahl der betreuten Tierarten und Tierkategorien, entspricht Gesamtzahl der TGD-Betriebe)
- fc) Anzahl der TGD-Tierhalter, Hauptgliederung nach betreuter Tierart gemäß Betriebserhebung, Untergliederung dieser Tierart nach Tierkategorie
- fd) Anzahl der im TGD gemäß Betriebserhebung betreuten Tiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der jeweiligen Tierart nach Tierkategorie
- fe) Verhältnis der Gesamtzahl der TGD-Betriebe zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Betriebe, Angabe in Prozent
- ff) Verhältnis der Anzahl der im TGD betreuten Tiere zur Gesamtzahl der landwirtschaftlichen Nutztiere, Hauptgliederung nach Tierarten, Untergliederung der Tierarten in Tierkategorien, Angabe in Prozent. Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Erhebung der Daten empfehlen.
- g) Eine jährliche Übermittlung der Kontrollberichte gemäß Anhang 6 Art. 1 Z IV an den Landeshauptmann,
- h) Verständigung des Landeshauptmannes über Kontrollkonsequenzen gemäß Anhang 6 Art. 1 Z V.
10. Datenweitergabe
Betriebsbezogene Daten und Produktionsdaten der TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergegeben werden. Derartige Daten dürfen nur für Zwecke, die mit den Aufgaben beziehungsweise Zielen des Tiergesundheitsdienstes im Zusammenhang stehen, verwendet werden.
Die Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst haben sich schriftlich zu verpflichten, sämtliche Daten, die für die Kontrolle der Tiergesundheitsdienste notwendig sind, in geordneter und leicht überprüfbarer Form an die zuständigen Kontrollorgane weiterzugeben bzw. diesen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Schafbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112932
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)