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Anhang 6 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anhang 6

Kontrollen und Sanktionen im TGD

Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes

Artikel 1

Allgemeines betreffend Kontrollen

Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:

I. Interne Kontrolle

  1. 1. Die interne Kontrolle hat sich auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen betreffend TGD-Tierärzte und TGD-Tierhalter sowie auf die Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 TAKG und der Vorschriften dieser Verordnung zu beziehen.

    Insbesondere ist von der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes zu kontrollieren: die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz, wobei die Betriebserhebungsdeckblätter gemäß Anhang 3 Z 3 durch den TGD-Betreuungstierarzt in elektronischer Form oder in Papierform (von beiden Parteien unterschrieben) an den TGD zu übermitteln sind; der TGD hat sodann die Deckblätter zu überprüfen; dabei ist eine hundertprozentige Kontrolle anzustreben.

  1. 2. Für die Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind die Organe der TGD verantwortlich und es ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen. Zur Erreichung dieses Zieles können die Tiergesundheitsdienste die Stichprobenlisten mit anderen Programmträgern abgleichen. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat nach Grundsätzen der Risikobewertung der vorliegenden Daten sowie nach Maßgabe der Geschäftsstelle, nach Möglichkeit gemäß den Vorgaben für die externe Kontrolle zu erfolgen.
  2. 3. Die internen Kontrollen müssen jährlich durchgeführt werden. Die Kosten für diese Kontrollen sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst zu tragen.
  3. 4. Der Beirat kann weitere Schwerpunkte für die Durchführung der internen Kontrollen empfehlen.

II. Externe Kontrolle

  1. 1. Die Kontrollen dienen der Feststellung, ob der jeweilige Tiergesundheitsdienst sowie dessen Teilnehmer ihre Tätigkeiten gemäß den Vorgaben der gegenständlichen Verordnung sowie des Tierarzneimittelkontrollgesetzes ausüben.
  2. 2. Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste muss in allen Ländern nach einheitlichen Prinzipien durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierte Stelle erfolgen. Bei diesen Kontrollen ist auf eine einheitliche Durchführung zu achten.
  3. 3. Die Festlegung der Anzahl und die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe und Tierärzte hat risikobasiert nach statistischen Grundsätzen zu erfolgen. Zu diesem Zweck können die Stammdaten der Teilnehmer an jene Stellen übermittelt werden, die mit der Stichprobenerstellung vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt werden.
  4. 4. Die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste erfolgt im Auftrag und auf Kosten des Bundesministeriums für Gesundheit, jährlich durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, akkreditierten Stelle, wobei auch die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrolle beauftragt werden kann.
  5. 5. Die externe Kontrolle der Tiergesundheitsdienste ist auf Grund von Vorgaben, die nach Anhörung des Beirates vom Bundesminister für Gesundheit in den Amtlichen Veterinärnachrichten veröffentlicht werden, durchzuführen.
  6. 6. Bei der Organisation und Durchführung der Kontrolle ist auf mögliche Vereinfachungen in Verbindung mit anderen Kontrollen Rücksicht zu nehmen.
  7. 7. Die Kontrollbereiche haben zumindest den unter Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 6 angeführten Punkten zu entsprechen.

III. Kontrollobjekte

Kontrollobjekte sind die Tiergesundheitsdienste in den Ländern sowie der Geflügelgesundheitsdienst.

IV. Kontrollberichte:

  1. 1. Am Ende jedes Kalenderjahres haben die Geschäftsführer der Tiergesundheitsdienste für die Durchführung der internen Kontrollen einen Kontrollbericht zu erstellen und an den Landeshauptmann bis Ende März des folgenden Jahres zu übermitteln. Dieser hat den Bericht unverzüglich dem Bundesministerium für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen.
  1. a) Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
  1. aa) Zahl der teilnehmenden TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
  2. ab) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
  3. ac) Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
  4. ad) Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
  5. ae) Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
  6. af) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
  7. ag) Weitere Tätigkeiten der TGD.
  1. b) Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
  1. ba) Zahl der teilnehmenden TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte
  2. bb) Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte
  3. bc) Anzahl und Art der festgestellten Mängel
  4. bd) Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen
  5. be) Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten
  6. bf) Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse
  1. 2. Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß Z 1 lit. b zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt.

    Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.

    Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

  1. 3. Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.

V. Kontrollkonsequenz

Ergeben die Kontrollen gravierende Mängel, die zum befristeten Entzug der Teilnahme oder zum Ausschluss führen können, so hat die Geschäftsstelle des TGD umgehend den Landeshauptmann zu verständigen; der Landeshauptmann hat hievon umgehend das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.

Artikel 2

Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes und des TGD-Betreuungstierarztes

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1. die Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages;
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 8 sowie §§ 12 bis 15;
  3. 3. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2;
  4. 4. die Dokumentation über die Durchführung der TGD-Programme.

Artikel 3

Kontrollen im Bereich des TGD-Tierhalters und des TGD-Betriebes

Folgende Bereiche sind zu kontrollieren:

  1. 1. die Einhaltung des TGD-Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
  2. 2. der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 6,
  3. 3. die Einhaltung der Bestimmungen hinsichtlich Pflichten der und Anforderungen an die TGD-Tierhalter einschließlich Betriebserhebung gemäß § 9,
  4. 4. die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
  5. 5. die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
  6. 6. die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich TGD-Arzneimittelanwendung und Herstellung von Fütterungsarzneimitteln gemäß §§ 12 bis 16.

Artikel 4

Kontrollen im Bereich der Geschäftsstellen der TGD

  1. 1. Grundsätzlich gilt bei den Kontrollen in der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes Folgendes:

    Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit.

    Die Verantwortung für die interne Kontrolle im TGD trägt die jeweilige Geschäftsstelle.

  1. 2. Folgende Bereiche dieser Verordnung sind zu kontrollieren:
  1. a) Organisation von Tiergesundheitsdiensten;
  2. b) Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung;
  3. c) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
  4. d) Registrierung und Verwaltung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, derTGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte;
  5. e) Übermittlung der Daten an den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen;
  6. f) Erfüllung von Korrektur- und Sanktionsmaßnahmen;
  7. g) Zentrale Verrechnung von Betriebserhebungen;
  8. h) Kontrolle von Betriebserhebungsdeckblättern;
  9. i) Erfüllung der Weiterbildungserfordernisse bei TGD-Tierärzten;
  10. j) Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, die eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen;
  11. k) Inhalt und Übermittlung von internen Kontrollberichten an den Landeshauptmann;
  12. l) Umsetzung von Kontrollkonsequenzen.
  1. 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ weitere Kontrollbereiche und Schwerpunkte in den Kontrollen festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.

Artikel 5

Behördliche Kontrolle

Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:

Die amtlichen Kontrollen der TGD-Tierhalter und TGD-Arzneimittelanwender und
TGD-Betreuungstierärzte oder die in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

Artikel 6

Sanktionsmaßnahmen betreffend TGD-Betreuungstierarzt oder in seinem Auftrag oder in seiner Vertretung tätigen TGD-Tierarzt sowie TGD-Tierhalter

  1. 1. Die Geschäftsstelle des TGD hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber TGD-Tierarzt und TGD-Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann der Bundesminister für Gesundheit auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
  2. 2. Sanktionsmechanismen im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 19:
  1. a) schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
  2. b) schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
  3. c) Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
  4. d) befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
  5. e) Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
  6. f) Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
  7. g) kostenpflichtige Nachkontrolle;
  8. h) Geldstrafen;
  9. i) Ausschluss von der Teilnahme im TGD.

    Der jeweilige TGD hat einen entsprechenden Sanktionskatalog, der für seine Teilnehmer bindend ist, zu erstellen.

  1. 3. Sanktionen die für bestimmte Fälle jedenfalls vorzusehen sind:
  1. a) Sanktionen bei nicht erfüllten Weiterbildungserfordernissen am TGD-Betrieb:

    Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß – innerhalb von acht Monaten eine kostenpflichtige Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) bzw. im Geflügelsektor über die ARGE Huhn & Co oder den Geflügelgesundheitsdienst zu absolvieren. Bis zur nachweislichen Absolvierung der kostenpflichtigen Nachschulung dürfen keine
    TGD-pflichtigen Arzneimittel am Betrieb abgegeben werden. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Betrieb von der Teilnahme am TGD auszuschließen.

  1. b) Sanktionen bei nicht erfüllter Weiterbildung von TGD-Tierärzten:

    Werden die Weiterbildungserfordernisse nicht erfüllt, ist – unabhängig vom fehlenden Stundenausmaß –pro fehlender Weiterbildungsstunde ein Betrag in Höhe des Stundentarifs der Österreichischen Tierärztekammer an den Tiergesundheitsdienst zu entrichten. Zusätzlich ist eine Nachschulung im Ausmaß von vier Stunden organisiert vom Tiergesundheitsdienst zu absolvieren. Wird die Nachschulung innerhalb der acht Monate nicht absolviert, ist der Tierarzt von der Teilnahme am TGD auszuschließen.

  1. c) Sanktionen bei nicht erfüllter Durchführung der Betriebserhebungen:

    Dem TGD-Betreuungstierarzt werden die Kosten für die nicht erfüllten Betriebserhebungen auf Basis der Tierzahlen des vorangegangenen Jahres von der Gesamtsumme abgezogen bzw. in Rechnung gestellt und gleichzeitig gilt, dass bis zur folgenden Betriebserhebungen keine Einbindung des TGD-Arzneimittelanwenders in die TAM-Anwendung erlaubt ist. Im GGD wird der im Vorjahr beim gleichen Betrieb verrechnete Tarif, jedenfalls aber ein Mindesttarif von einer halben Stunde abgezogen bzw. in Rechnung gestellt.

  1. d) Sanktionen bei Nichteinhaltung von Bestimmungen des Tiergesundheitsprogrammes sowie bei schwerwiegenden Verstößen im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen:

    Der TGD-Tierhalter, der schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begeht, ist jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Für den TGD-Betreuungstierarzt ist diesfalls jedenfalls eine Geldstrafe vorzusehen.

Schlagworte

Ausbildungsveranstaltung, Korrekturmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112937

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