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Anhang 2 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Anhang 2

Besondere Bestimmungen für den Geflügelgesundheitsdienst

Anforderungen an den GGD

Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Anhangs 1 dieser Verordnung folgende Bestimmungen:

1. Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst

Die Teilnahme am Geflügelgesundheitsdienst ist für den Tierarzt und den Landwirt freiwillig. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Geflügelgesundheitsdienstes ist durch Betreuungsverträge auf der Grundlage der Bestimmungen gemäß § 7 Abs. 3dieser Verordnungzu regeln.

2. Organisationsform und Tätigkeitsbereich

Der Tiergesundheitsdienst für die Sektion Geflügel, in der Folge „Geflügelgesundheitsdienst“ (GGD) genannt, ist in Form eines Vereines einzurichten, der seine Tätigkeit auf Grund der Anerkennung durch die jeweiligen Landeshauptmänner auf das ganze Bundesgebiet erstrecken kann. Die Einrichtung einer Sektion „Geflügel“ gemäß Anhang 1 Z 8 in einem anderen TGD zum Zweck der Mitbetreuung von Geflügelbeständen, welche gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/74/EG nicht registriert werden müssen oder welche im Fall von Mastgeflügel 350 Tiere nicht übersteigen, bedarf der Zustimmung des GGD.

3. Organe des Geflügelgesundheitsdienstes

Als Organe des GGD sind mindestens einzurichten:

  1. a) Geschäftsführer,
  2. b) Obmann,
  3. c) Generalversammlung,
  4. d) Vorstand,
  5. e) Ausschüsse,
  6. f) Rechnungsprüfer und
  7. g) Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.

    Weitere Bestimmungen zur Organisation und weitere Aufgaben zusätzlich zu den folgenden Z 5 bis 13 sind in den Statuten festzulegen.

4. Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Verein bezweckt die Sicherung und Verbesserung der Qualität der Eier sowie der Ei- und Geflügelprodukte und die Sicherung sowie Förderung der bestmöglichen Gesundheit und des Wohlbefindens der Geflügelbestände auf allen Stufen der Produktion.

5. Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgenden Aufgabenbereich:

  1. a) Einführung, Umsetzung und Betreuung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Geflügelfleisch- und Eierproduktion.
  2. b) Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener vom Vorstand zu bestimmender Zertifikatsbestimmungen, ein Qualitätszertifikat zu vergeben.
  3. c) Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als Grundlage für die erforderlichen Auswertungen und die erforderliche Berichterstattung an die zuständigen Behörden zu betreiben.
  4. d) Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, die der bestmöglichen Verhinderung von Humanerkrankungen dient.

6. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Verein hat auf das Prinzip der Kostendeckung zu achten und ist berechtigt, Mitglieds- und Datenbankbeiträge sowie Beiträge zur Finanzierung der Programmkosten einzuheben.

7. Mitglieder

Ordentliche Mitglieder (Teilnehmer) können physische oder juristische Personen aus den Bereichen Elterntierbetriebe, Brütereien, Futtermittelproduzenten, Geflügelhalter, Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, Eierpackstellen sowie Tierärzte und Erzeugergemeinschaften sein.

8. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Den ordentlichen Mitgliedern – bei juristischen Personen deren bevollmächtigten Vertretern – muss das Stimmrecht in der Generalversammlung zustehen. Die Anzahl der Vertreter sowie weitere Rechte und Pflichten sind in den Statuten des GGD festzulegen.

9. Aufgaben der Generalversammlung

Folgende Aufgaben sind von der Generalversammlung wahrzunehmen:

  1. a) Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
  2. b) Wahl des Vorstandes,
  3. c) Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
  4. d) Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
  5. e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
  6. f) Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.

10. Vorstand

Dem Vorstand haben in gleicher Anzahl Vertreter des Eiersektors und Geflügelfleischsektors sowie ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte, ein Vertreter der Länder und der Obmann anzugehören.

Vertreter der Verbraucher sind in dem Maße organisatorisch einzubinden, wie dies für eine ausreichende Information über verbraucherrelevante Angelegenheiten notwendig ist.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Bestellung der Geschäftsführer,
  2. b) Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
  3. c) fachliche Führung des GGD,
  4. d) Programme im Bereich des GGD und
  5. e) jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.

11. Geschäftsführung

Die Geschäftsführung im GGD ist von zwei Geschäftsführern, von denen einer ein Tierarzt sein muss, zu besorgen. Diese sind für die Leitung der Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte des GGD verantwortlich.

Die Geschäftsführer sind in ihrer Tätigkeit der Generalversammlung, dem Vorstand beziehungsweise weiteren Organen gemäß den Statuten verantwortlich.

12. Ausschüsse

Der Geflügelgesundheitsdienst hat folgende Ausschüsse einzurichten:

  1. a) Eier und
  2. b) Geflügelfleisch.

Bei Bedarf sind für Spezialsparten (wie beispielsweise Wassergeflügel oder Strauße) weitere Ausschüsse einzurichten.

Jeder Ausschuss hat aus einem der Geschäftsführer und anderen Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder sind so auszuwählen, dass alle in einer Produktionssparte vertretenen Produktionsstufen berücksichtigt werden. In jedem Ausschuss muss mindestens ein Vertreter der TGD-Betreuungstierärzte tätig sein.

13. Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes

Der Geflügelgesundheitsdienst hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Geflügelgesundheitsprogramme entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
  2. b) Registrierung der teilnehmenden Betriebe, der TGD-Tierhalter, der TGD-Arzneimittelanwender und der TGD-Tierärzte sowie der TGD-Betreuungsverträge in einem Datenverbund entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
  3. c) Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung betreffen, entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
  4. d) Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch TGD-Tierhalter oder TGD-Tierärzte gemäß Anhang 6 Art. 6 entsprechend der vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise sowie gemäß den Vorschriften nach dem TAKG.
  5. e) Den Ausschüssen obliegt die Beratung der TGD-Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
  6. f) Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu dokumentierenden Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 Z 7 sowie die bundeseinheitlichen, geförderten Tiergesundheitsprogramme gemäß lit. a zentral (beispielsweise auch über Tierseuchenkasse oder Tiergesundheitsfond) zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen.
  7. g) Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung des Geflügelgesundheitsdienstes ermöglichen.

Schlagworte

Eiprodukt, Geflügelfleischproduktion, Mitgliedsbeitrag, Schlachtbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112933

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