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§ 41 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Verfall

§ 41

(1) Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem § 44 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

  1. 1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
  2. 2. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

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