Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
§ 40
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz einzuleiten. Wird die Bewilligung entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel einem vom Betroffenen Benannten und zum Besitz Berechtigten, auszufolgen, wenn ein solcher binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides namhaft gemacht wird. Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt § 42 Abs. 3.
(3) Wird die Bewilligung nicht entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel wieder auszufolgen.
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