Dauerleihgaben
§ 15
(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
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