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§ 3 Aufhebungs- und RehabilitationsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Antragsbefugnis und Zuständigkeit

§ 3

(1) Opfer einer gerichtlichen Unrechtsentscheidung im Sinne des § 1 sowie deren Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie oder Geschwister und deren Nachkommen können die Feststellung beantragen, dass diese Entscheidung als nicht erfolgt gilt.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 stellt das Landesgericht für Strafsachen Wien durch einen Einzelrichter mit Beschluss fest, wobei in den Fällen des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 eine Prüfung im Einzelfall zu unterbleiben hat.

(3) Ist eine Prüfung im Einzelfall zulässig und erforderlich, so hat das Gericht vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Versöhnungsbeirats (§ 5) einzuholen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten im Übrigen für das Verfahren die Bestimmungen der StPO.

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