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§ 2 Aufhebungs- und RehabilitationsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Zusammentreffen

§ 2

Strafgerichtliche Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 wegen mehrerer Taten gelten auch dann in ihrem verurteilenden Teil rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Verurteilung auch wegen Taten erfolgt ist, deren Strafbarkeit nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht zu begreifen ist, diese Taten jedoch von bloß untergeordneter Bedeutung sind.

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