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§ 33 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

Kennzeichnung von Equiden

§ 33

(1) Ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden sind gemäß Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) 504/2008 vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren.

Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich.

(2) Die Implantation eines Transponders gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt, parenteral unter aseptischen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in der Mitte der linken Halsseite im Bereich des Nackenbandes, erfolgen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in Einzelfällen die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle des Halses genehmigen, sofern der Amtstierarzt bestätigt, dass eine solche alternative Methode nicht das Wohl des Tieres beeinträchtigt und nicht die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Abs. 2 erhöht. In einem solchen Falle hat der Tierarzt die genaue Eintragung der Implantationsstelle im Identifizierungsdokument zu überprüfen. Diese Eintragung ist gemäß Abschnitt I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 unter der Nummer 12 bzw. 13 des Schaubildes im Identifizierungsdokument vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigungen oder Zuchtorganisationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 auf deren Antrag die Identifizierung der von ihnen registrierten Pferden durch eine alternative Methode gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 mit Bescheid genehmigen.

Dabei hat die Identifizierung

  1. 1. durch die Desoxyribonukleinsäure-Typisierung (DNA-Test) der zu identifizierenden Pferde durch ein in der EU für diese Methode akkreditiertes Labor und zusätzlich
  2. 2. durch die Kennzeichnung der zu identifizierenden Pferde durch einen Brandstempel (Heißbrand oder Kaltbrand) zu erfolgen. Der Brandstempel muss dabei speziell einer Rasse oder der amtlich zugelassenen oder anerkannten Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation zugeordnet und im Antrag gemäß Abs. 3 erster Satz festgelegt sein. Eine Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn der Brandstempel eine bereits bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt und
  3. 3. die Speicherung der Analyse-Ergebnisse der Typisierung gemäß Z 1 über einen Zeitraum von mindestens fünfunddreißig Jahren oder bis mindestens zwei Jahre nach dem Todestag des Equiden durch die beantragende Stelle gewährleistet wird.

(4a) Der Bundesminister für Gesundheit kann die Genehmigung gemäß Abs. 4 mit Bescheid entziehen, falls den Vorgaben der Verordnung, insbesondere bezüglich Ausstellung von Ersatzpässen und Eintragung in die zentrale Datenbank gemäß § 34 nachweislich nicht entsprochen wurde.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat ausstellende Stellen, denen alternative Methoden zur Identifizierung der von ihnen registrierten Pferde genehmigt wurden, und Abbilder der von ihnen verwendeten Brandstempel in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat diese Information der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Öffentlichkeit auf einer Webseite zur Verfügung zu stellen.

(7) In Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist die Verbringung innerhalb Österreichs von Schlachtpferden, die nicht gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden, unmittelbar vom Geburtsbetrieb zur Schlachtstätte gestattet, sofern

  1. 1. die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 eingehalten werden und
  2. 2. die Tiere vor dem Abtransport vom Geburtsbetrieb einzeln
  1. 3. die eingetragene Ziffernfolge beziehungsweise die Ziffern-Buchstabenkombination nur einmal pro Kalenderjahr verwendet wird und
  2. 4. beim Transport der Pferde vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof ein Begleitdokument mitgeführt wird, das die eindeutige Identifizierung des Pferdes gemäß Z 2 sowie die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält.
  1. 5. Bei der Schlachtung von Pferden, die gemäß Z 2 gekennzeichnet wurden, ist auf dem Begleitdokument gemäß Z 4 vom amtlichen Tierarzt die Schlachtung zu vermerken. Das Begleitdokument ist vom Betreiber der Schlachtstätte mindestens drei Jahre aufzubewahren.

(8) Das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument ist bei einer Schlachtung des Equiden in Anwendung des Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums der Schlachtung ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln. Beim Tod des Equiden ist das im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 oder Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ausgestellte Identifizierungsdokument zusammen mit dem TKV-Übernahmeschein innerhalb von sieben Tagen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben, die für die Haltung örtlich zuständig gewesen ist, sodann vom zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht unter Angabe des Datums des Todes ungültig zu stempeln, zu lochen und an die Kontaktstelle gemäß § 35 zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit kann Ausnahmen für die Identifizierung bestimmter Equiden, die wild beziehungsweise halbwild leben, bestimmen. In einem solchen Falle hat er die betroffenen Gebiete und die Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 festzulegen, die Europäische Kommission gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu verständigen und die festgelegten Gebiete und Verfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

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