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§ 35 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Kontaktstelle

§ 35

Kontaktstelle gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es ist zuständige Stelle zur Entgegennahme der Bescheinigungen hinsichtlich Schlachtung oder Tod von Equiden gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008, und Eintragung dieser Meldungen in der zentralen Datenbank sowie Weiterleitung an die ausstellende Stelle des Identifizierungsdokumentes.

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