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§ 34 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Datenbanken der ausstellenden Stellen und zentrale Datenbank

§ 34

(1) Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben eine technische Schnittstelle zwischen ihrer gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 errichteten Datenbank und der zentralen Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu implementieren. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit die Bezeichnungen, Anschriften (einschließlich Kontaktangaben) sowie den sechsstelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode ihrer Datenbank zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Schnittstellendefinition wird vom Bundesminister für Gesundheit vorgegeben.

(2) Die ausstellenden Stellen gemäß § 31 haben über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche erfasste Daten der identifizierten Equiden gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zu melden. Sie verhindern weiters entsprechend Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 durch geeignete Verfahren, insbesondere durch Einsichtnahme in ihre Datenbank und in die zentrale Datenbank des Bundesministeriums für Gesundheit, dass keine neuen Identifizierungsdokumente für Equiden ausgestellt werden, für die bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Angaben zu den Datenbanken gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf der Website gemäß § 33 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen.

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