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§ 29 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Stellen zum Inverkehrbringen von amtlichen Ohrmarken für Schweine

§ 29

(1) Ohrmarken mit der Aufschrift „AT“ für Schweine, die dieser Verordnung unterliegen, dürfen nur von jenen Stellen in Verkehr gebracht werden, die vom Landeshauptmann hiefür zugelassen wurden. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung hinsichtlich Ohrmarken gewährleistet werden kann. Auf die Zulassung besteht kein Rechtsanspruch. Die zugelassenen Stellen werden durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht. Die zugelassenen Stellen dürfen sich beim In-Verkehr-Bringen der Ohrmarken mit Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes geeigneter Hilfskräfte bedienen.

(2) Stellen gemäß Abs. 1 unterliegen der behördlichen Kontrolle. Bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen ist die Zulassung vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entziehen. Der Entzug ist durch das Bundesministerium für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(3) Stellen, die Ohrmarken in Verkehr bringen, haben sich von der Identität des Bestellers zu überzeugen und Aufzeichnungen über die abgegebenen Ohrmarken (Datum der Abgabe, Anzahl der abgegebenen Ohrmarken, deren Aufschrift sowie Name und Adresse des Bestellers) zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

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