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§ 28 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2011

Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen

§ 28

(1) Ein Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, ist gemäß § 30 zu beziehen, wobei von der zugelassenen Stelle gemäß § 30 im VIS ein Bezug zum anfordernden Betrieb herzustellen ist und somit durch das VIS die Anzahl der bereits ersetzten Kennzeichen für dieses Tier ermittelt wird. Für Tiere, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 gekennzeichnet sind, hat das Ersatzkennzeichen denselben Kenncode zu enthalten wie das noch vorhandene zweite Kennzeichen.

(2) Ersatzkennzeichen für Schafe und Ziegen, die bis zum 9. Juli 2005 geboren wurden und gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen gekennzeichnet waren, sind gemäß § 30 zu beziehen, wobei die Schafe und Ziegen mit zumindest einem äußerlich sichtbaren Kennzeichen in Kombination mit einem zweiten Kennzeichen in den gemäß § 12 zulässigen Kombinationen nachzukennzeichnen sind und die zugelassene Stelle im VIS einen Bezug zur alten Ohrmarkennummer herzustellen hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2011)

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