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§ 17 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

Verbringung von Schafen und Ziegen und Begleitdokumente

§ 17

(1) Schafe und Ziegen dürfen nur dann aus einem Betrieb verbracht oder in einen Betrieb eingebracht werden, wenn sie gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Die Verbringung in einen Schlachtbetrieb hat nach Anhang III, Abschnitt I, Kap. IV, Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und unter Beachtung der Regelungen über die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II, Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfolgen.

(2) Schafe und Ziegen dürfen innerhalb Österreichs zwischen zwei verschiedenen Betrieben nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Dokument mit mindestens den folgenden Angaben begleitet werden:

  1. 1. die Registrierungsnummer des Herkunftsbetriebs;
  2. 2. den Namen und die Anschrift des Tierhalters;
  3. 3. die Gesamtzahl der verbrachten Tiere;
  4. 4. die Tierart;
  5. 5. die Registrierungsnummer des Bestimmungsbetriebs oder, wenn eine solche noch nicht vergeben wurde, Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebes beziehungsweise des nächsten Tierhalters;
  6. 6. die Daten des benutzten Transportmittels (amtliches Kennzeichen des Teils des Transportmittels, in dem die Tiere befördert wurden) und des Transporteurs einschließlich seiner Registrierungsnummer;
  7. 7. das Verbringungsdatum;
  8. 8. die Unterschrift des Tierhalters;
  9. 9. ab 31. Dezember 2009 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das ab dem 1. Jänner 2010 geboren wurde;
  10. 10. Ab 1. Jänner 2015 den individuellen Kenncode jedes Tieres, das vor dem 1. Jänner 2010 geboren wurde.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann bei Verbringungen innerhalb Österreichs die Erfassung des individuellen Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs unter folgenden Bedingungen im Bestimmungsbetrieb erfolgen:

  1. 1. Die Tiere werden nicht in denselben Transportmitteln verbracht wie die Tiere anderer Betriebe, es sei denn, die einzelnen Partien sind physisch voneinander getrennt;
  2. 2. dem Bestimmungsbetrieb ist auf Antrag von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid die Befugnis erteilt worden, die Kenncodes der einzelnen Tiere im Namen des Halters des Herkunftsbetriebs zu erfassen;
  3. 3. durch entsprechende Verfahren ist sicherzustellen, dass binnen 48 Stunden nach Verlassen des Herkunftsbetriebs
  1. a) der individuelle Kenncode jedes Tieres im Bestandsregister des Herkunftsbetriebs erfasst wird;
  2. b) dem Betreiber des VIS die Angaben über die Verbringung übermittelt werden, um die Meldung zu aktualisieren;
  1. 4. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Bundesminister für Gesundheit die Erteilung der Befugnis zur Erfassung der Kenncodes gemäß Z 2 an den Bestimmungsbetrieb zu melden und dieser hat die Liste der befugten Bestimmungsbetriebe in den AVN kundzumachen.

    Der Bescheid gemäß Z 2 ist zu erteilen wenn der Bestimmungsbetrieb über die technischen Mittel zur fehlerfreien Erfassung der individuellen Codes und über entsprechende Verfahren zur zeitgerechten Übermittlung der notwendigen Daten an den Herkunftsbetrieb und das VIS verfügt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Befugnis mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen und der Entzug dem Bundesminister für Gesundheit mitzuteilen.

(3a) Abweichend von Abs. 2 Z 10 kann die Erfassung des individuellen Kenncodes bei der Verbringung in einen Schlachthof, entweder direkt oder in einem Kanalisierungsverfahren, das jedoch keine weiteren Verbringungen in andere Betriebe beinhalten darf, entfallen.

(4) Das gemäß Abs. 2 erstellte und mitverbrachte Begleitdokument sowie im Falle des Abs. 3 die Liste der individuellen Kenncodes jedes verbrachten Tieres hat als Bestandteil des Bestandsregisters des Betriebs, in den die Tiere verbracht werden, zu gelten. Es ist mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

(5) Bei Wanderhaltung ist abweichend von Abs. 2 das aktuelle Bestandsregister gemäß § 19 Abs. 4 mitzuführen.

(6) Bei Verbringungen auf die Alm genügt, abweichend von Abs. 2, die Abgabe der Almauftriebsliste durch den Betriebsverantwortlichen der Alm (Almbewirtschafter) an die örtlich zuständige Landwirtschaftskammer und die Aufbewahrung einer Kopie dieser Almauftriebsliste durch den auftreibenden Betrieb.

(7) Abweichend von Abs. 2 ist kein Begleitdokument erforderlich bei:

  1. 1. Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben im Sinne des § 19 Abs. 2, die in derselben Gemeinde liegen, sowie
  1. 2. beim Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide, wenn die Weideflächen im „Mehrfachantrag Flächen“ des Auftreibers mit der Nutzungsart „G“ – Prämienstatus „FW“ beantragt sind.

(8) Bei Verbringungen von Schafen oder Ziegen, die mittels injizierbarer Transponder gekennzeichnet sind, muss diese Art der Kennzeichnung im Begleitdokument vermerkt sein.

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