vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

Einfuhr von Schafen und Ziegen

§ 18

(1) Schafe und Ziegen, die aus Drittstaaten eingeführt wurden, müssen im Bestimmungsbetrieb, der Tierhaltung betreibt, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Durchführung der Einfuhrkontrolle, in jedem Falle jedoch vor Verlassen des Betriebs gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden.

(2) Für die Kennzeichnung ist der jeweilige Tierhalter verantwortlich.

(3) Die ursprüngliche Drittlandskennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen gemäß Abs. 1 im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die Drittlandskennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für bereits im Drittstaat gekennzeichnete Schafe und Ziegen, deren Bestimmungsbetrieb eine in Österreich gelegene Schlachtstätte ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Durchführung der Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/496/EWG erfolgt und die Tiere auf direktem Weg von der Grenzkontrollstelle zur Schlachtstätte befördert werden.

(5) Unter den Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels nach Österreich verbrachte Schafe und Ziegen gelten als nach dieser Verordnung gekennzeichnet. Die im jeweiligen Herkunftsstaat erfolgte Kennzeichnung darf nicht entfernt werden.

(6) Bei Verlust oder Unleserlichkeit der ursprünglichen Kennzeichen von Tieren, die im IGH eingebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem aktuellen Haltungsbetrieb zugeordneten Kennzeichen vorzunehmen. Die ursprüngliche Kennzeichnung ist zusammen mit dem neuen Kennzeichen im Bestandsregister zu erfassen und an die zugelassene Stelle zu melden. Diese hat die ursprüngliche Kennzeichnung im VIS sowohl dem anfordernden Betrieb als auch dem Einzeltier zuzuordnen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)