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§ 16 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.2011

Ersatz der Kennzeichnung

§ 16

(1) Schafe und Ziegen, die eines ihrer Kennzeichen verloren haben oder bei denen die Aufschrift unleserlich geworden ist, müssen so bald wie möglich neuerlich gekennzeichnet werden. Dabei sind unmittelbar nach Feststellung des Verlustes entsprechende Kennzeichen nachzubestellen und längstens innerhalb einer Woche nach Erhalt der neuen Kennzeichen am Tier anzubringen. Beide Kennzeichen haben mindestens den in zwei Buchstaben ausgedrückten ISO-Ländercode (AT für Österreich) – beziehungsweise im Fall von elektronischen Kennzeichen den dreistelligen Ländercode in Form von Ziffern (040 für Österreich) – und einen individuellen Code aus neun Ziffern, welcher vom VIS bei der Erstkennzeichnung für dieses Tier generiert wurde, auszuweisen. Nachbestellte elektronische Kennzeichen haben neben dem individuellen Code aus neun Ziffern überdies die inAnhang 3 genannte Information über die Zahl der ersetzten Kennzeichen auszuweisen.

(2) Der Tierhalter hat für die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nur solche Kennzeichen zu verwenden, die über eine gemäß § 30 zugelassene Stelle bezogen wurden.

(3) Für den Ersatz der Kennzeichnung ist der Tierhalter verantwortlich.

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