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§ 7 F-Gase-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Strafbestimmungen

§ 7.

(1) Wer

  1. 1. der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer in § 2 Z 1 bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er
  1. a) entgegen den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,
  2. b) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,
  3. c) entgegen den Verpflichtungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,
  4. d) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,
  5. e) entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Art. 7 Abs. 1) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 2),
  6. f) seiner Verantwortung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Art. 8) zurückgewinnen zu lassen,
  7. g) mit der Durchführung von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,
  8. h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet oder § 6b zuwiderhandelt,
  9. i) entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,
  10. j) fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,
  11. k) entgegen den Bestimmungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,
  12. l) als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,
  13. m) entgegen den Bestimmungen des Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder
  14. n) der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,
  1. 2. den in Z 1 genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem er
  1. a) entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 zu besitzen,
  2. b) Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oder
  3. c) als Unternehmen entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 Abs. 2 zu besitzen,

(2) Wer der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen oder diesen Verordnungen in Verbindung mit diesem Gesetz zuwiderhandelt, begeht, wenn die Tat nicht bereits nach Abs. 1 strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 9 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 18 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Installationstätigkeit, Wartungstätigkeit, Instandhaltungstätigkeit, Reparaturtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40228366

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