Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen
§ 3.
- 1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
- 2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
- 3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
- 4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
- 5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.
- Personen, die in den vorgenannten Verordnungen geregelte Tätigkeiten ausüben, sind insoweit von den vorgenannten Anforderungen ausgenommen, als dies in den jeweiligen Verordnungen vorgesehen ist.
- 1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
- 2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Schlagworte
Ausbildungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20006451
Dokumentnummer
NOR40194104
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