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§ 6b F-Gase-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

Anbieten und Verkauf von Erzeugnissen und Einrichtungen

§ 6b.

Die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Erzeugnisse dürfen nicht angeboten oder verkauft werden, wenn durch den Anbieter oder Verkäufer nicht nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem jeweils festgelegten Datum des Verbots erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40228369

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