Artikel 14
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40110208
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