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Artikel 13 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Artikel 13

Inkrafttreten

(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.

(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend

  1. a) von Art. 9 der entsprechende Termin für die erstmalige Übermittlung des Nachweises der widmungsgemäßen Verwendung
  2. c) von Art. 10 der 1. September des Jahres des jeweiligen Inkrafttretens;
  3. d) von Art. 11 Abs. 1 der entsprechende Termin für die erstmalige Auszahlung.

(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110207

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