vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Zum Inkrafttreten vgl. BGBl. I Nr. 80/2011 und BGBl. I Nr. 116/2011.

Artikel 12

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40131074

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)