Artikel 11
Zahlungen des Bundes
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40110205
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