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Artikel 11 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Artikel 11

Zahlungen des Bundes

(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40110205

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