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§ 39 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Begehen von Einstiegsluken und Eingängen

§ 39

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.

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