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§ 38 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern

§ 38

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.

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